Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Denzel Robotics GmbH für gewerbliche Käufer

1. Preise und Lieferung

1.1. Denzel Robotics GmbH – nachfolgend „Denzel Robotics“ genannt – verkauft zu ihren am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preisen und Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden keinesfalls Vertragsinhalt. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

1.2. Die Zusendung von Katalogen und Preislisten stellt kein Angebot dar und verpflichtet Denzel Robotics nicht, den Empfänger zu den in diesen enthaltenen Preisen und Konditionen zu beliefern.

1.3 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Angebot. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Technische Angaben, Beschreibungen, Abbildungen, Darstellungen, Leistungsdaten, Maße, Gewichte und Zeichnungen in Katalogen, Preislisten, Broschüren, technischen Dokumentationen, auf Websites oder in sonstigen Unterlagen stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar und sind nur unverbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.4 Sämtliche Preise verstehen sich exkl. Umsatzsteuer sowie exklusive sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Verpackungs-, Transport-, Versand-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr-, Ausfuhr-, Montage-, Einschulungs-, Entsorgungs- und Abwicklungskosten, und gelten ab Lager bzw. EXW gemäß Incoterms in der jeweils geltenden Fassung. Diese Kosten sind vom Käufer zu tragen. Abholung durch den Käufer berechtigt nicht zum Abzug einer Abholvergütung. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers per Express versandt, so trägt dieser auch die Mehrkosten.

1.5. Wird die Ware von einem Dienstnehmer oder Beauftragten des Käufers abgeholt, so hat dieser seine Identität und Legitimation nachzuweisen.

1.6. Die Rückgabe verkaufter Ware durch den Käufer ist ausgeschlossen. Sofern Denzel Robotics selbst, insbesondere zufolge Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes, Ware zurücknimmt, wird dem Käufer der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer gutgeschrieben. Lag der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird dem Käufer der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer gutgeschrieben.

1.7. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss durch vom Willen von Denzel Robotics unabhängige Umstände – insbesondere durch Änderungen von Zöllen, Einfuhrabgaben, Rohstoff- oder Komponentenpreisen (z.B. Halbleiter, Elektronikkomponenten), Wechselkursen oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften – die Einstandskosten für die vereinbarte Ware, ist Denzel Robotics berechtigt, dem Käufer unter Angabe der Gründe und Benennung der Kostenerhöhung eine entsprechende Kaufpreisanpassung vorzuschlagen. Wird diese Anpassung vom Käufer nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich akzeptiert, ist Denzel Robotics berechtigt, vom Kaufvertrag hinsichtlich der betroffenen Positionen zurückzutreten, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche entstehen. Diese Regelung gilt jedenfalls ab einem Zeitraum von zwei Monaten nach Auftragsbestätigung.

2. Lieferfristen

2.1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur als unverbindliche Richtwerte, so dass nur erhebliche und durch Denzel Robotics grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Verzögerungen Ansprüche des Käufers gegen Denzel Robotics begründen. Lieferfristen sind jedenfalls gehemmt, solange der Käufer mit der Erfüllung ihm obliegender Verpflichtungen gegenüber Denzel Robotics säumig ist. Teillieferungen seitens Denzel Robotics sind zulässig.
2.2. In allen Fällen Höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, behördlichen Maßnahmen oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Streiks, Energieausfällen, Aussperrungen oder anderer Fabrikationsstörungen sowie Verzögerungen, Materialengpässe und Transportschwierigkeiten) ist Denzel Robotics von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung entbunden und verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum des Andauerns der Höheren Gewalt. Ist die Dauer nicht absehbar, so ist Denzel Robotics auch berechtigt, die Bestellungen des Käufers ganz oder teilweise zu stornieren und weitere Lieferungen ohne einen Anspruch des Käufers auf Schadenersatz oder Nachlieferung einzustellen

3. Eigentumsvorbehalt und Sicherung der Kaufpreisforderung

3.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Denzel Robotics. Der Käufer hat die im vorbehaltenen Eigentum von Denzel Robotics stehende Ware ausreichend in Höhe ihres Rechnungsbetrages gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige übliche Elementarereignisse und Gefahren zu versichern. Wird die Ware vom Käufer vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an Denzel Robotics weiterveräußert, tritt der Käufer bereits jetzt ohne gesondertes Entgelt die Forderungen und Rechte des Käufers aus diesem Verkauf bis zur Höhe der Kaufpreisforderung von Denzel Robotics samt Zinsen zahlungshalber an Denzel Robotics ab. Ein daraus erzielter Erlös ist vom Käufer zu treuen Handen für Denzel Robotics zu verwahren und umgehend zur Begleichung der offenen Forderungen von Denzel Robotics zu verwenden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Denzel Robotics an den gelieferten Waren ist nicht an die lückenlose Aufzählung und den Nachweis individueller Produkt- oder Seriennummern gebunden. Zur Geltendmachung genügt die Benennung der üblicherweise an den Waren angebrachten Kennzeichnungen und der in den Lieferpapieren (Fakturen) enthaltenen Aufzeichnungen, was einvernehmlich als ausreichende individuelle Kenntlichmachung qualifiziert wird.
3.2. Der Käufer ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von Denzel Robotics unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, Denzel Robotics unverzüglich davon schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gepfändet, sonst ein Anspruch von Dritten auf sie erhoben oder das Eigentumsrecht von Denzel Robotics an ihr beeinträchtigt wird. Der Käufer hat in einem solchen Falle umgehend auf eigene Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentumsrechte von Denzel Robotics zu wahren.
3.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers kann Denzel Robotics auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückstellung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verlangen und diese zu gängigen Marktkonditionen auf Abschlag ihrer offenen Kaufpreisforderung verwerten; Denzel Robotics kann in einem solchen Falle aber auch ihre Sicherstellung (z.B. Lagerhaus) auf Kosten des Käufers verlangen oder selbst durchführen.

4. Rücktritt vom Vertrag

4.1. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, welche eine Nichterfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch den Käufer vermuten lassen, ist Denzel Robotics berechtigt, die Bestellungen des Käufers zu stornieren und vom Kaufvertrag mit diesem zurückzutreten oder den Kaufvertrag auch nur teilweise auszuführen. Einen wichtigen Grund bildet insbesondere – soweit gesetzlich zulässig – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Käufer, die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, die Leistung des Offenbarungseides durch den Käufer, ein Zahlungsverzug oder die Nichterfüllung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen des Käufers gegenüber Denzel Robotics oder sonstige Zahlungsschwierigkeiten des Käufers.
4.2. Nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt die bloße Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch Denzel Robotics bei Zahlungsverzug des Käufers, es sei denn, Denzel Robotics erklärt ausdrücklich auch in einem solchen Falle den Rücktritt vom Kaufvertrag.

5. Zahlung

5.1. Die Rechnungen von Denzel Robotics sind innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zur Zahlung an Denzel Robotics fällig. Denzel Robotics ist jedoch auch in einem solchen Falle berechtigt, den kreditierten Kaufpreis aus wichtigen Gründen sofort fällig zu stellen, insbesondere wenn eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder der Käufer mit sonstigen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Denzel Robotics in Verzug geraten ist. Denzel Robotics ist in einem solchen Fall weiters berechtigt, Gegenforderungen des Käufers, insbesondere auch aus von diesem geleisteten Akontozahlungen, mit Forderungen von Denzel Robotics aufzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenforderungen des Käufers aus demselben Rechtsverhältnis stammen oder mit welcher Widmung allfällige Anzahlungen durch den Käufer erfolgten, und unabhängig davon, ob die Gegenforderungen des Käufers bereits fällig sind oder nicht.
5.2. Alle Zahlungen sind vom Käufer so rechtzeitig zu leisten, dass sie am Fälligkeitstag dem Konto von Denzel Robotics gutgeschrieben sind. Das Risiko des Zahlungstransfers geht zu Lasten des Käufers.
5.3. Zahlungen des Käufers an Inkassanten oder Lieferanten sind nur dann schuldbefreiend, wenn sich diese mit einer schriftlichen Inkassovollmacht ausweisen und dem Käufer eine firmenmäßig gefertigte Quittung ausfolgen.
5.4. Denzel Robotics ist zur Annahme von Wechseln oder Schecks nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks gelten nicht als Barzahlung und berechtigen den Käufer zu keinerlei Skontoabzug und werden von Denzel Robotics nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur unter dem Vorbehalt eines vollständigen Zahlungseinganges entgegengenommen. Alle damit verbundenen Kosten und Diskontspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Käufers.
5.5. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer an Denzel Robotics Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu bezahlen.
5.6. Ein Recht des Käufers zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, ausgenommen derartige Gegenforderungen wurden von Denzel Robotics schriftlich anerkannt oder rechtskräftig durch ein Gericht feststellt. Ein vereinbarter Skontoabzug wird dem Käufer nur unter der Voraussetzung gewährt, dass er seine sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Denzel Robotics restlos erfüllt hat.

6. Gewährleistung und Schadenersatz

6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt - unbeschadet der Garantiefrist einer allenfalls für die Ware bestehenden Herstellergarantie - mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung 12 Monate ab Übergabe.
6.2. Der Käufer hat die gelieferten Waren und Leistungen bei Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Bei Lieferung durch LKW sind Mängel auf dem Liefer-/Gegenschein des Frachtführers schriftlich festzuhalten und dieses Denzel Robotics prompt vorzulegen. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie vom Käufer unverzüglich nach sofortiger Untersuchung der Ware erfolgen und den genauen Grund der Beanstandung enthalten.
6.3. Für vom Hersteller oder Vorlieferanten zu vertretende Qualitätsmängel leistet Denzel Robotics nur in dem Maße Gewähr, als Denzel Robotics selbst Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten zustehen.
6.4. Jeder Anspruch auf Gewährleistung ist jedenfalls ausgeschlossen für:
6.4.1. Waren, welche nicht direkt von Denzel Robotics gekauft wurden;
6.4.2. Waren, die in irgendeiner Form vom Käufer oder einem Dritten bearbeitet wurden, sowie im Falle von Rooting, Modifikationen, Manipulationen, Umbauten oder Eingriffen in Hard- oder Software, es sei denn der Käufer weist nach, dass die erfolgte Bearbeitung für den Mangel keinesfalls kausal war;
6.4.3. Mängel, die auf äußere Einflüsse, Stromschwankungen, Netzwerkprobleme, Cloud-Ausfälle, fehlerhafte Infrastruktur oder Umgebungsbedingungen zurückzuführen sind;
6.4.4. Mängel, die durch unsachgemäßen Transport verursacht wurden;
6.4.5. Waren, bezüglich welcher nur die Laufleistung bzw. Betriebsstundenleistung bemängelt wird, da dafür prinzipiell keine Haftung übernommen wird;
6.4.6. Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien wie insbesondere Bürsten, Abziehlippen, Filter, Pads, und andere in der Betriebsanleitung angeführten Verbrauchsartikel sowie Batterien mit üblichen Kapazitätsverlust;
6.4.7. Mängel, die nur unerheblich sind und den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich beeinträchtigen sowie kosmetische Mängel ohne Funktionsbeeinträchtigung;
6.4.8. Waren, deren Seriennummer unkenntlich oder verändert oder entfernt worden ist;
6.4.9. Mängel, die infolge Nichtbeachtung technischer Richtlinien, Vorschriften, Betriebs-, Wartungs- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und Anweisungen von Denzel Robotics und durch unsachgemäße Einwirkung auf die Ware in sonstiger Weise entstehen, insbesondere wenn:
6.4.9.1. Waren durch äußere Einwirkungen oder mechanische Verletzungen beschädigt wurden;
6.4.9.2. nicht zugelassene Verbrauchsmaterialien, Zubehörteile, Ersatzteile und Software verwendet wurden;
6.4.9.3. Waren einer überdurchschnittlichen vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt wurden;
6.4.9.4. der Mangel auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten oder unsachgemäße Verwendung zurückzuführen ist.
6.5. Zur Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist ausschließlich der Käufer gegenüber Denzel Robotics berechtigt. Die Abtretung von allfälligen Gewährleistungsansprüche gegen Denzel Robotics durch den Käufer an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Denzel Robotics unzulässig.
6.6. Die von Denzel Robotics bezogenen Waren müssen zwecks Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches zusammen mit der Originalrechnung sowie einem vollständig ausgefüllten, von Denzel Robotics zur Verfügung gestellten Reklamationsformular, das vom Käufer firmenmäßig unterzeichnet wurde, den Mitarbeitern von Denzel Robotics zur technischen Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. Ort dieser technischen Überprüfung sind grundsätzlich die Geschäftsräumlichkeiten von Denzel Robotics, es kann aber von Denzel Robotics auch ein anderer Ort bestimmt werden. Sind zur technischen Überprüfung Geräte und Anlagen und/oder die Mithilfe des Käufers bzw. von dessen Personals notwendig, so sind diese Denzel Robotics kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Einsenden von Waren an Denzel Robotics oder an eine Niederlassung von Denzel Robotics ist nur nach vorheriger Anweisung durch Denzel Robotics zulässig. Die Annahme von unverlangt eingesendeten Waren kann von Denzel Robotics verweigert werden. Das Transportrisiko und die Transportkosten gehen in einem solchen Falle zu Lasten des Käufers.
6.7. Die Durchführung von Prüfungen, Fehleranalysen oder Mängelbehebungen gilt nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder einer Rechtspflicht.
6.8. Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, hat der Käufer die entstandenen Kosten zu ersetzen.
6.9. Denzel Robotics steht, mit Ausnahme jener Fälle, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, das Wahlrecht zu, ob er den Anspruch des Käufers auf Gewährleistung durch Austausch oder Verbesserung der Ware binnen angemessener Frist oder durch Gewährung einer Preisminderung erfüllt.
6.10. Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (einschließlich entgangenem Gewinn), aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, gegen den Hersteller der Waren, die Vorlieferanten, Denzel Robotics und deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Besorgungsgehilfen und Dienstnehmer sind, soweit gesetzlich zulässig, also insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Beratungsleistungen von Denzel Robotics und deren Mitarbeitern, welcher Art immer. Der Käufer wird dadurch nicht davon befreit, selbst die Eignung der von ihm zu erwerbenden Waren für seinen beabsichtigten Verwendungszweck selbst zu prüfen. Die Beweislast für allfällige Schadenersatzansprüche, einschließlich des Verschuldens, trägt der Käufer.
6.11. Der Käufer ist verpflichtet, eine dementsprechende Haftungsregelung in die Verträge mit seinen Abnehmern der Waren aufzunehmen. Der Käufer ist weiters verpflichtet, alle Informationen, Anweisungen und Instruktionen, die er von Denzel Robotics bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren erhalten hat, insbesondere auch die Technischen Richtlinien, Vorschriften und Gebrauchsanweisungen des Herstellers der Waren, vollständig und unverändert an seine Abnehmer weiterzuleiten und diese ebenfalls zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Käufer haftet Denzel Robotics und dem Hersteller gegenüber für jeden Schaden, der aus der Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

7. Weiterverkauf

7.1. Um die Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Integrität der Waren zu gewährleisten, stellt der Käufer sicher, dass diese sich bei deren Weiterverkauf weiterhin in einem einwandfreien Zustand befinden und den vom Hersteller festgelegten Qualitätskriterien entsprechen und insbesondere nicht infolge einer Veränderung von den technischen Normen oder Richtlinien des Herstellers abweichen.
7.2. Sämtliche Rechte an Unterlagen, allfälligen Plänen und Zeichnungen, der Software und Quellcodes, Dokumentationen, Bildern, technischen Informationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Hersteller bzw. Denzel Robotics als Lizenznehmer des Herstellers. Der Käufer erhält lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und widerrufliches Nutzungsrecht im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang entsprechend den Herstellervorgaben. Jede darüberhinausgehende Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung, Dekompilierung, Analyse, Rückentwicklung oder sonstige Verwendung ist unzulässig. Die gänzliche oder teilweise Entfernung, Veränderung oder das Unkenntlichmachen von Markenzeichen, Seriennummern, Herstellerkennzeichen oder sonstigen Identifikationsmerkmalen auf den gelieferten Waren ist untersagt.
7.3. Der Käufer hat beim Weiterverkauf alle Produkt-, Sicherheits, Warn- und Bedieninformationen vollständig und unverändert weiterzugeben. Die Verwendung von Marken, Produktbildern und Beschreibungen hat entsprechend den jeweils geltenden Vorgaben des Herstellers bzw. von Denzel Robotics zu erfolgen.
7.4. Handelt es sich beim Käufer um einen gewerblichen Endnutzer mit Sitz oder Standort in Österreich, übernimmt dieser die Pflicht, die gelieferten Geräte nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insb. der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung, EAG-VO, in der jeweils gültigen Fassung) fachgerecht zu entsorgen. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Verpflichtungen nach § 10 EAG-VO (Rücknahmepflicht der Hersteller) sowie von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
7.5. Handelt es sich beim Käufer um einen Wiederverkäufer (Distributor, Großhändler, Zwischenhändler) außerhalb Österreichs (EU-Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten) und wird die Lieferung gemäß den Incoterms® als DDP vereinbart, gilt abweichend von den rein transport- und zollrechtlichen Regelungen der Incoterms® folgende umweltrechtliche Vereinbarung:
7.5.1. Die Vereinbarung der Lieferkondition DDP regelt ausschließlich die Kosten und Risiken des physischen Transports sowie die zollrechtliche Abwicklung. Sie begründet keine Übernahme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) im Zielland durch den Verkäufer.
7.5.2. Der ausländische Käufer (Wiederverkäufer) übernimmt im Verhältnis zum Verkäufer ausdrücklich die Rolle und die gesetzlichen Pflichten des Erstinverkehrbringers (Importeurs) für Elektroaltgeräte (WEEE), Batterien und Verpackungen im jeweiligen Bestimmungsland. Der Käufer verpflichtet sich, alle damit verbundenen nationalen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (insb. WEEE-Registrierung, regelmäßige Mengenmeldungen und Entsorgungsfinanzierung) auf eigene Kosten im Zielland zu erfüllen.
7.5.3. Der Käufer verpflichtet sich, seine eigenen Abnehmer im jeweiligen Zielland vertraglich dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten fachgerecht zu entsorgen. Unterlässt der Käufer diese vertragliche Weiterverpflichtung, hat er die Altgeräte im Entsorgungsfall auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den Vorschriften des jeweiligen Ziellandes fachgerecht zu verwerten.
7.6. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, behördlichen Strafen, Bußgeldern, Nachzahlungsforderungen von Sammelsystemen oder Kosten frei, die dem Verkäufer im In- oder Ausland dadurch entstehen, dass der Käufer seinen umweltrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Paragrafen nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt.

8. Datenschutz

8.1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass seine von ihm jeweils bekanntgegebenen personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages erforderlich sind, von Denzel Robotics verarbeitet und verwendet und zu diesem Zweck auch an gemäß § 189a Ziff.8. Unternehmensgesetzbuch mit Denzel Robotics konzernmäßig verbundene Unternehmen der Denzel-Firmengruppe (siehe www.denzel.at/datenschutz) und auch an sonstige von Denzel Robotics zur Vertragserfüllung beigezogene natürliche oder juristische Personen übermittelt werden dürfen. Der Käufer nimmt weiters zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten von Denzel Robotics auch für andere Zwecke verarbeitet und verwendet werden dürfen, wenn diese anderen Zwecke mit dem Zweck, zu dem seine personenbezogenen Daten erhoben wurden, vereinbar sind.
8.2. Die Verarbeitung und Verwendung der vom Käufer jeweils bekanntgegebenen personenbezogenen Daten beruht insbesondere auf Art. 6 DSGVO (Einwilligung, Vertragserfüllung, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, berechtigte Interessen). Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten werden jedoch jedenfalls solange gespeichert, als dazu gesetzliche Verpflichtungen bestehen, beispielsweise aufgrund von Aufbewahrungspflichten oder solange Fristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.
8.3. Der Käufer hat das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit und ein Beschwerderecht bei der zuständigen Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien. Die näheren Details und Informationen zu diesen Rechten des Käufers stehen dem Käufer online unter der Internetadresse www.gausium.at zur Verfügung. Unter dieser Internetadresse findet der Käufer auch die gemäß § 189a Ziff.8. Unternehmensgesetzbuch mit dem Verkäufer konzernmäßig verbundenen Unternehmen der Denzel-Firmengruppe.

9. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Denzel Robotics in Österreich, 1230 Wien, Richard Strauss Straße 14.
9.2. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Denzel Robotics und dem Käufer unterliegen ausschließlich Österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und den Warenlieferungen an den Käufer ist das sachlich zuständige Gericht für den I. Wiener Gemeindebezirk. Unbeschadet dessen ist Denzel Robotics jedoch berechtigt, den Käufer wahlweise auch bei jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu belangen.

10. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist von Denzel Robotics und dem Käufer umgehend durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.